Welche Aufzüge sind überwachungspflichtig ?

Die Überwachungspflicht von Aufzügen ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2 Abschnitt 2, geregelt. Dort wird festgelegt, welche Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen gelten und deshalb regelmäßig durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), beispielsweise TÜV SÜD, geprüft werden müssen.

Zu diesen überwachungspflichtigen Aufzügen zählen insbesondere Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Baustellenaufzüge, Fassadenbefahranlagen sowie Paternosteraufzüge. Für diese Anlagen sind wiederkehrende Prüfungen gesetzlich vorgeschrieben, um die Sicherheit von Nutzern und Beschäftigten zu gewährleisten.

Auch bestimmte Aufzüge nach Maschinenrichtlinie, wie etwa Treppenlifte oder Homelifts, können unter die Überwachungspflicht für Aufzüge fallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anlage eine Förderhöhe von mehr als 3 Metern erreicht. In diesen Fällen sind ebenfalls regelmäßige Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich.
Aufzüge ohne Personenbeförderung, beispielsweise Kleingüteraufzüge oder reine Güteraufzüge, gelten in der Regel nicht als überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen. Dennoch unterliegen auch diese Anlagen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfanforderungen, da sie häufig als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung eingesetzt werden.
Die notwendigen Prüfungen sowie deren Prüffristen werden in diesem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung  der Aufzugsanlage festgelegt.